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Das Straßenverkehrsrecht ist einer der zentralen Hebel, um in den Kommunen den Wandel hin zu einer klima-, umwelt- und stadtverträglichen Gestaltung von Mobilität und Verkehr voranzubringen. Allerdings formuliert der derzeitige Rechtsrahmen für viele wirksame Maßnahmen hohe Hürden für deren Umsetzung, z.B. bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten unter 50 km/h, auch im Hauptverkehrsstraßennetz. Deshalb fordern Verbände, wie der Deutsche Städtetag ebenso wie die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ eine entsprechende Reform des Rechtsrahmens, um den Kommunen mehr Handlungsfreiheit zu ermöglichen. Solange es diese Reform nicht gibt, erlaubt allein die Durchführung von Verkehrsversuchen gemäß § 45 Abs. 9 StVO die temporäre Realisierung von Maßnahmen, die über die bislang von der StVO ermöglichten Ausnahmeregelungen hinausgehen. Ziel ist es, die Kommunen zu ermutigen, von diesem Instrument stärker Gebrauch zu machen und so die Chancen des Wandels öffentlich stärker sichtbar werden zu lassen.

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    Die Mobilitätswende vorantreiben: Verkehrsversuche nach StVO

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    Das Straßenverkehrsrecht ist einer der zentralen Hebel, um in den Kommunen den Wandel hin zu einer klima-, umwelt- und stadtverträglichen Gestaltung von Mobilität und Verkehr voranzubringen. Allerdings formuliert der derzeitige Rechtsrahmen für viele wirksame Maßnahmen hohe Hürden...

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    Das Straßenverkehrsrecht ist einer der zentralen Hebel, um in den Kommunen den Wandel hin zu einer klima-, umwelt- und stadtverträglichen Gestaltung von Mobilität und Verkehr voranzubringen. Allerdings formuliert der derzeitige Rechtsrahmen für viele wirksame Maßnahmen hohe Hürden für deren Umsetzung, z.B. bei der Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten unter 50 km/h, auch im Hauptverkehrsstraßennetz. Deshalb fordern Verbände, wie der Deutsche Städtetag ebenso wie die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ eine entsprechende Reform des Rechtsrahmens, um den Kommunen mehr Handlungsfreiheit zu ermöglichen. Solange es diese Reform nicht gibt, erlaubt allein die Durchführung von Verkehrsversuchen gemäß § 45 Abs. 9 StVO die temporäre Realisierung von Maßnahmen, die über die bislang von der StVO ermöglichten Ausnahmeregelungen hinausgehen. Ziel ist es, die Kommunen zu ermutigen, von diesem Instrument stärker Gebrauch zu machen und so die Chancen des Wandels öffentlich stärker sichtbar werden zu lassen.

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    19th Juni, 2023
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